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Das Ansuchen um Aufnahme muss schriftlich eingereicht werden, folgende Angaben müssen enthalten sein:
• Die Rechtsform des Unternehmens und im Detail, ob es sich um ein Einzelunternehmen oder um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt;
• Name und Nachname des oder der Inhaber oder der gesetzlichen Vertreter.
Jedem Ansuchen muss die Zahlungsbestätigung des Mitgliedsbeitrages beigelegt werden sowie die Dokumentation, die eventuell vom Vorstand des Konsortiums angefordert werden kann, der die Aufgabe hat, die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen zu bestätigen.
Wird das Ansuchen von einem Unternehmen oder einer juristischen Person gestellt, muss dem Ansuchen eine Kopie der Satzung und der Statuten beigelegt werden, sowie eine Kopie des Beschlusses jenes Organes, welches das Ansuchen bewilligt hat.
Über das Ansuchen um Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen einen eventuellen negativen Bescheid kann sich das betroffene Unternehmen innerhalb von 30 Tagen an die Schiedskommission wenden, die ohne Berufungsmöglichkeit entscheidet.
Im Fall einer Ablehnung des Ansuchens wird der eingezahlte Beitrag zurückerstattet, und der Bewerber kann frühestens nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten ein neuerliches Ansuchen stellen.
Die juristischen Personen werden im Konsortium vom Rechtsvertreter oder von einem Bevollmächtigten vertreten, der von ihren jeweiligen satzungsgemäßen Organen bestimmt wird.
Die Aufnahme eines neuen Konsortialgesellschafters stellt keine Änderung dieses Abkommens dar. |
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